Invalidität und Tod

Invalidität

Invalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aufgrund von Krankheit oder Unfall vor dem ordentlichen Pensionierungsalter über einen längeren Zeitraum teilweise oder vollständig erwerbsunfähig ist. Der Invaliditätsgrad wird von der Invalidenversicherung (IV) festgelegt und bestimmt den Anspruch auf Leistungen.

Versicherte, die von der Eidg. Invalidenversicherung (IV) mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% eingestuft werden, haben Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die ganze Invalidenrente beträgt 60% des versicherten Jahreslohnes und die Kinder-Invalidenrente 12% des versicherten Jahreslohnes.

Leistungen bei Tod

Ehegattenrente

Wenn eine versicherte Person verstirbt, kann der hinterbliebene Ehegatte oder die hinterbliebene Ehegattin eine Rente erhalten, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der oder die Hinterbliebene sorgt für ein Kind
  • Der oder die Hinterbliebene ist über 45 Jahre alt und die Ehe bestand mindestens 5 Jahre

Die Ehegattenrente beträgt 36% des versicherten Jahreslohnes.

Lebenspartnerrente

Wenn eine Lebenspartnerschaft der Pensionskasse vor dem Erreichen des Referenzalters gemeldet wurde, und die folgenden Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente kumulativ erfüllt sind, erhält der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente.

  • Ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens 5 Jahren mit gemeinsamer Haushaltung
  • Beide Partner sind zum Todeszeitpunkt des Versicherten unverheiratet und es bestehen keine Ehehindernisse
  • Keine Doppelbezüge aufgrund einer früheren Ehe- oder Lebensgemeinschaft
  • Die Lebenspartnerschaft wurde zu Lebzeiten beider Partner der Pensionskasse schriftlich mitgeteilt

Waisenrente

Kinder einer versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Kinder sind unter 18 Jahre alt
  • Die Kinder befinden sich in Ausbildung (bis max. 25 Jahre)
  • Pflege- und Stiefkinder sind nur anspruchsberechtigt, wenn der oder die Verstorbene für ihren Unterhalt gesorgt hat

Die Waisenrente pro Kind beträgt 12% des versicherten Jahreslohns.

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