Pensionierung
Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65) sollten die Versicherten wissen, wie sie ihr angespartes Altersguthaben verwenden wollen. Eine Rente beziehen oder das Kapital ganz oder teilweise auszahlen lassen? Kommt eine vollständige oder teilweise vorzeitige Pensionierung infrage – oder wird der Ruhestand sogar hinausgeschoben?
Die Entscheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab: von der persönlichen Risikobereitschaft, den familiären Verhältnissen, der finanziellen Gesamtsituation sowie von steuerlichen Aspekten.
Ordentliche Pensionierung
Die ordentliche Pensionierung bedeutet, dass die versicherte Person ihre Altersleistungen erhält. Das Referenzalter wird am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag erreicht.
Vorzeitige Pensionierung
Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Eine vorzeitige Pensionierung führt zu einer Kürzung der Rente.
Teilpensionierung
Auch eine Teilpensionierung in maximal drei Schritten ist möglich, wenn das AHV-pflichtige Jahreseinkommen nach dem 58. Geburtstag reduziert wird. Beim ersten Teilpensionierungsschritt muss die Reduktion mindestens 20 % betragen.
Aufschub der Pensionierung
Ein Aufschub ist bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für maximal fünf Jahre über das Referenzalter hinaus möglich, sofern der Jahreslohn die Eintrittsschwelle erreicht. Während des Aufschubs der Pensionierung werden keine Beiträge mehr erhoben.
Rente, Kapitalbezug oder Mischform?
Sämtliche Altersleistungen können als Rente, als einmalige Kapitalabfindung oder in Mischform bezogen werden. Die Entscheidung zwischen Rente, Kapitalbezug oder einer Kombination daraus ist weitreichend und will gut überlegt sein. Sie hängt von verschiedenen persönlichen Faktoren ab – dazu zählen insbesondere die familiäre Situation, der individuelle Lebensbedarf, finanzielle Ziele und Wünsche, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Bereitschaft, das Vermögen eigenständig zu verwalten.
Rente
Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird das vorhandene Altersguthaben, welches nicht als einmaliges Alterskapital bezogen wird, in eine lebenslange Altersrente umgerechnet.
Bei der Pensionierung kann die Höhe der anwartschaftlichen Ehegattenrente auf 100% der Altersrente gewählt werden. Ohne anderslautende Wahl beträgt die Ehegattenrente 60% der Altersrente.
Kapitalbezug
Statt einer monatlichen Altersrente kann das Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden. Dieser Kapitalbezug führt zu einer lebenslangen Reduktion der Alters- und Hinterlassenenleistungen. Ein (Teil-)Kapitalbezug ist mindestens einen Monat vor der (vorzeitigen) Pensionierung der Pensionskasse schriftlich mitzuteilen.
Bei verheirateten Versicherten ist die Zustimmung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin erforderlich.
Mischform
Möglich ist auch eine freie Kombination aus Renten- und Kapitalbezug: So kann beispielsweise der laufende Lebensunterhalt mit der AHV-Rente und der lebenslangen Altersrente gedeckt und ein allfälliger Überschuss in Kapitalform bezogen werden.
Ob die Mischform die richtige Lösung ist, hängt von der persönlichen Gesamtsituation ab. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den eigenen Bedürfnissen und Zielen sowie eine fundierte Beratung sind dabei entscheidend.