Scheidung
Teilung
Bei der Scheidung wird das erworbene Altersguthaben während der Ehedauer (Heiratsdatum bis Datum der Einleitung der Scheidung) beider Ehegatten ermittelt, zusammengezählt und durch zwei geteilt (=Hälfte).
Der Ehegatte bzw. die Ehegattin mit dem höheren Altersguthaben muss dem Ehegatten bzw. der Ehegattin mit dem tieferen Altersguthaben einen Vorsorgeausgleich leisten. Der Vorsorgeausgleich ist die Differenz zwischen dem effektiven Altersguthaben und der Hälfte.
Reduktion des Altersguthabens
Wird im Rahmen einer Scheidung ein Anteil des Altersguthaben des Versicherten zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen, reduziert sich das Altersguthaben des Versicherten und dessen Alters- und Invalidenleistungen entsprechend.
Ein Wiedereinkauf infolge Ehescheidung ist jederzeit möglich.
Vorgehen bei einer Ehescheidung
Bitte informieren Sie uns frühzeitig und sende Sie uns die entsprechenden Unterlagen zu. Allenfalls übernimmt dies auch das zuständige Gericht oder der eingesetzte Scheidungsanwalt.
Wir berechnen die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung. Dafür benötigen wir den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Abwicklung.
Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Altersguthaben in der Pensionskasse aufgeteilt. Wir benötigen dafür das rechtskräftige Scheidungsurteil mit dem Vorsorgeausgleich. Sobald dieses vorliegt, setzen wir die Teilung des Guthabens um.