Wohneigentum
Der Vorbezug
Durch einen Vorbezug von Altersguthaben aus der Pensionskasse steht mehr Eigenkapital zur Verfügung, wodurch die Finanzierung eines Eigenheims erleichtert wird. Gleichzeitig kann dank des höheren Eigenkapitals die Hypothek reduziert werden, was zu tieferen Hypothekarzinsen führt. Allerdings entsteht bei einem Vorbezug eine Vorsorgelücke. Aus diesem Grund sollte der vorbezogene Betrag bis zur Pensionierung zurückbezahlt werden oder eine private Vorsorgelösung gefunden werden, welche die Lücke ausgleicht. Ist dies nicht der Fall, so richtet die Pensionskasse bei der Pensionierung tiefere Leistungen aus. Ein Vorbezug der Altersleistungen für Wohneigentum ist alle fünf Jahre möglich und beträgt mindestens 20’000 Franken (Ausnahme für den Erwerb von Anteilsscheinen an Wohnbaugenossenschaften). Solange ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung nicht zurückbezahlt ist, dürfen keine freiwilligen Einkäufe getätigt werden.
Die Verpfändung
Anstatt Kapital aus der Pensionskasse zu beziehen, ist auch eine Verpfändung des Altersguthabens möglich. Dabei werden die Vorsorgegelder gegenüber der Bank verpfändet, welche im Gegenzug den Hypothekenbetrag um die verpfändete Summe erhöht. Dies ermöglicht zusätzliches Fremdkapital für den Kauf von Wohneigentum.
Die Konditionen für eine Verpfändung sind ähnlich wie beim Vorbezug. Im Unterschied dazu bleibt das Altersguthaben bei einer Verpfändung in der Pensionskasse – der Versicherungsschutz sowie die Altersleistungen bleiben somit vollständig erhalten. Zudem fallen keine Kapitalbezugssteuern an, da das Geld der Bank lediglich als Sicherheit dient, auf die sie im Notfall zugreifen kann.
Voraussetzungen für einen WEF-Vorbezug
- Im Rahmen der Wohneigentumsförderung dürfen die Vorsorgeguthaben nur für selbstbewohntes Eigenheim verwendet werden
- Verheiratete Personen oder Personen, welche in eingetragenen Partnerschaften leben, benötigen eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin
- Ein Vorbezug ist nur alle fünf Jahre möglich
- Der Mindestbezug beträgt CHF 20'000
Verwendungszweck
- Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
- Beteiligungen an Wohneigentum
- Amortisation bestehender Hypotheken
- Erwerb von Anteilen an Wohnbaugenossenschaften
- Umbau und Renovation